7 Fragen und Antworten zur Rente ab 63

16.10.2014

Weitere Renteninfos beim DGB

Am 23.5.2014 hat der Deutsche Bundestag das Rentenpaket verabschiedet. Nun steht dem Inkrafttreten zum 1. Juli nichts mehr im Wege. Nachstehend beantwortet die Deutsche Rentenversicherung die 7 wichtigsten Fragen zur Rente ab 63.

Was ist die "Rente ab 63"?

Seit 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Zukünftig sollen Versicherte nach 45 Jahren bereits früher eine abschlagsfreie Rente erhalten können. Wer 63 Jahre oder älter ist und bislang noch keine Altersrente bekommt, soll nach dem Gesetzentwurf ab 1. Juli 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind. Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise auf 65 Jahre angehoben.

Wie verläuft die schrittweise Anhebung auf 65 Jahre?

Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

 
Anhebung der Altersgrenzen

Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze dann 65 Jahre.

Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren?

Insbesondere folgende Zeiten sollen bei den 45 Jahren mitzählen:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
  • Ersatzzeiten.

Es werden aber auch berücksichtigt:

  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind. Das kann z. B. wichtig sein für Friseurinnen, die zeitweise angestellt und zeitweise selbständig tätig waren und als Selbständige weiter freiwillig in die Rentenversicherung eingezahlt haben und
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen und
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes.

Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (z. B. wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit unbegrenzt mit?

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sollen zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden - in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II werden nicht berücksichtigt.

Kann ein bereits gestellter Rentenantrag zurückgenommen werden, um die abschlagsfreie Rente mit 63 zu bekommen?

Ein Rentenantrag kann zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr angefochten werden kann.

Müssen Versicherte mit 63 in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente erfüllen oder können sie weiterarbeiten?

Arbeitnehmer, die bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können vorbehaltlich tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Einschränkungen weiterarbeiten.

Wird auf die Rente ab 63 ein Nebenverdienst angerechnet oder kann unbegrenzt hinzuverdient werden?

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente nur begrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente gezahlt. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, erlischt der Anspruch auf die Rente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner ohne Auswirkungen auf die Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen.

sopoaktuell Nr. 173