Nach dem hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) haben ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf in der Regel 5 bezahlte Tage Freistellung pro Jahr für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung (§ 1.1. HBUG) zur politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung.
Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb und Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen (§ 1.2 HBUG). Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit die ihren Standort in Betrieb und Gesellschaft erkennen. (§ 1.4 HBUG)
So weit so gut, aber was muss ich tun, wenn ich Bildungsurlaub nehmen möchte?
Wichtig ist, sich eine Veranstaltung auszuwählen, die man besuchen möchte. Die Veranstaltungen müssen vom hessischen Sozialministerium als Bildungsurlaub anerkannt sein. Das ver.di Bildungswerk z. B. führt nur anerkannte Seminare durch.
Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung für den Bildungsurlaub ist eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten (§ 4.1 HBUG)
Der Arbeitgeber muss so frühzeitig wie möglich, mindestens aber 6 Wochen vor dem Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich informiert werden. (§ 5.1, § 5.3 HBUG) Neben dem Termin der Veranstaltung, sind dem Antrag noch die Anmeldebestätigung des Veranstalters, das Seminarprogramm und die ministerielle Anerkennung beizulegen.
Nach § 5.6 HBGU gilt die Freistellung als erteilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Wochen nach Beantragung und bei Vorlage der Unterlagen den Bildungsurlaub ablehnt.
Nach Beendigung des Bildungsurlaubs ist dem Arbeitgeber eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. (Siehe Antrag auf Freistellung Bildungsurlaub)
Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Antrag ablehnt?
Der Arbeitgeber kann die Teilnahme an einem Bildungsurlaubsseminar in der von dir gewählten Zeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegen stehen oder wenn mehr als ein Drittel der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr schon an Bildungsurlauben teilgenommen haben. Der Bildungsurlaub kann dann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn der Arbeitgeber bis zum 31.12. des laufenden Jahres darüber schriftlich informiert wird.
Beschäftigte können ihren Anspruch auf Bildungsurlaub vom laufenden auf das nächste Kalenderjahr übertragen (§ 5 Abs. 8 HBUG). Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fälle:
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche aber schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, und sich auf der Kopie bestätigen lassen.
Wer hilft, bei Fragen zum Bildungsurlaub oder Problemen bei der Beantragung?
ver.di Bezirk Mittelhessen
Walltorstraße 17
35390 Gießen
Telefon: 0641-93234-0
Fax: 0641-93234-99
E-Mail: bz.mittelhessen@verdi.de
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