5 Fragen und Antworten zu Erwerbsminderungsrenten

16.10.2014

Weitere Renteninfos beim DGB

Am 23.5.2014 hat der Deutsche Bundestag das Rentenpaket verabschiedet. Nun steht dem Inkrafttreten zum 1. Juli nichts mehr im Wege. Nachstehend beantwortet die Deutsche Rentenversicherung die 5 wichtigsten Fragen zu Erwerbsminderungsrenten.

Was ist eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente)?

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben, können einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung in jungen Jahren wird mit der sogenannten Zurechnungszeit gegenwärtig so getan, als ob noch bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres weitergearbeitet worden wäre. Durch die Zurechnungszeit werden also zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente.

Was ändert sich bei der EM-Rente?

Die Zurechnungszeit soll um zwei Jahre verlängert werden. Sie endet dann mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher zum 60. Geburtstag weitergearbeitet hätten.

Außerdem sollen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zukünftig für die Bewertung der Zurechnungszeit herausfallen, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten – wirken sich zukünftig nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus.

Für wen gilt die Neuregelung bei der EM-Rente?

Die Neureglung gilt für alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 30. Juni 2014.

Wie stark steigen die EM-Renten durch die Neuregelung?

Durch die geplante Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre fallen nach dem 30. Juni 2014 beginnende Renten wegen voller Erwerbsminderung im Durchschnitt monatlich um rund 40 Euro brutto höher aus als die derzeit beginnenden entsprechenden Renten.

Gilt die Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr für alle Renten, in denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und somit auch für Renten wegen Todes?

Ja, die Gesetzesänderung betrifft auch Renten wegen Todes. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch bei Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten die Zurechnungszeit verlängert wird, sofern der Verstorbene bei seinem Tod das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Rente nach dem 30. Juni 2014 beginnt.

Für ver.di gilt: Die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten waren dringend überfällig, eine wirkliche Abwehr der Armutsrisiken für erwerbsgeminderte Beschäftigte allerdings erfordert deutlich größere Anstrengungen.